Synchronsprecher buchen: Ablauf, Gagen und Verträge
CueFlow-Redaktion ·
Kurz gesagt
Ein Studio fragt die Sprecherin oder den Sprecher für einen Termin an, die Person sagt zu, und beide halten Vergütung, Nutzungsrechte und Stornobedingungen schriftlich fest. Für selbstständige Sprecher legt kein Gesetz eine Gage fest; sie wird frei vereinbart, oft pro Take, Stunde oder Tag. Unternehmen, die selbstständige Künstler beauftragen, zahlen in der Regel zusätzlich die Künstlersozialabgabe.
Der Ablauf einer Buchung
Am Anfang stehen Rolle, Termin und Umfang: wie viele Takes, an welchen Tagen, in welchem Studio. Mit diesen Angaben geht eine Anfrage an die Sprecherin oder den Sprecher. Sagt die Person zu, ist der Termin gebucht; vorher kann ein Studio einen Zeitraum unverbindlich reservieren lassen.
In CueFlow hat jede Anfrage eine Antwortfrist. Vor deren Ablauf kommt eine Erinnerung; bleibt die Anfrage unbeantwortet, wird der Termin automatisch wieder frei. Reservierungen gelten standardmäßig 24 Stunden bis 7 Tage, höchstens 14 Tage.
Gagen: frei vereinbart
Für selbstständige Sprecherinnen und Sprecher legt kein Gesetz eine Gage fest. Üblich sind eine Grundgage plus ein Betrag pro Take, Stunden- oder Tagessätze oder Pauschalen, dazu Zuschläge etwa für Wochenende oder Nacht. Satz, Einheit und Zuschläge sollten vor der Aufnahme feststehen.
Das Urheberrechtsgesetz gibt ausübenden Künstlern einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 32 in Verbindung mit § 79 Abs. 2a UrhG). Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann die Sprecherin oder der Sprecher verlangen, dass der Vertrag angepasst wird. Das gilt nicht, soweit ein Tarifvertrag die Vergütung bestimmt (§ 32 Abs. 4 UrhG).
Was in den Vertrag gehört
Sprecherinnen und Sprecher sind ausübende Künstler im Sinne von § 73 UrhG. Der Vertrag sollte die erlaubten Nutzungen ausdrücklich nennen, zum Beispiel Kino, Fernsehen, Streaming oder Werbung, dazu Gebiete und Zeiträume. Fehlt eine solche Aufzählung, richtet sich der Umfang der Rechte nach dem Zweck des Vertrags (§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 79 Abs. 2a UrhG).
Dazu gehören Vergütung, Termine, Stornobedingungen und die Frage, wer Reisekosten trägt. Ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeitet, entscheidet nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit (§ 7 SGB IV). Im Zweifel klärt das die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
Künstlersozialabgabe nicht vergessen
Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler vergeben, zahlen auf die gezahlten Entgelte in der Regel die Künstlersozialabgabe. Der Abgabesatz beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent). Mehr dazu im Ratgeber zur Künstlersozialkasse.
Quellen
- § 73 UrhG: Ausübender Künstler (gesetze-im-internet.de)
- § 79 UrhG: Nutzungsrechte (gesetze-im-internet.de)
- § 32 UrhG: Angemessene Vergütung (gesetze-im-internet.de)
- § 31 UrhG: Einräumung von Nutzungsrechten (gesetze-im-internet.de)
- § 7a SGB IV: Statusfeststellungsverfahren (gesetze-im-internet.de)
- Deutsche Rentenversicherung: Künstlersozialabgabe sinkt ab 2026 (Meldung vom 25.07.2025)