Künstlersozialkasse und Freelancer-Gagen
CueFlow-Redaktion ·
Kurz gesagt
Selbstständige Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse renten-, kranken- und pflegeversichert. Unternehmen, die sie beauftragen, zahlen auf die gezahlten Entgelte die Künstlersozialabgabe: 2026 sind es 4,9 Prozent. Die Summe des Vorjahres melden sie bis zum 31. März.
Wer über die KSK versichert ist
Versichert sind selbstständige Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 KSVG). Versicherungsfrei ist, wer aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr als 3.900 Euro Arbeitseinkommen im Jahr erzielt (§ 3 Abs. 1 KSVG). Für Berufsanfänger gilt diese Grenze in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit nicht; danach darf sie innerhalb von sechs Kalenderjahren höchstens zweimal unterschritten werden, ohne dass die Versicherung endet (§ 3 Abs. 2 und 3 KSVG).
Ob eine Tätigkeit als künstlerisch gilt, prüft die Künstlersozialkasse im Einzelfall. Bei Berufen mit viel Technik, etwa Tonmeister oder Cutter, kommt es auf die konkrete Arbeit an.
Wer die Künstlersozialabgabe zahlt
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten (§ 24 KSVG). Bemessungsgrundlage sind die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte, auch an solche, die selbst nicht über die KSK versichert sind (§ 25 KSVG). Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nicht dazu.
Der Abgabesatz beträgt 2026 4,9 Prozent, nach 5,0 Prozent im Jahr 2025. Typische Verwerter, zu denen das Gesetz unter anderem Rundfunk, Fernsehen und die Herstellung von Bild- und Tonträgern zählt, zahlen die Abgabe unabhängig von der Höhe der Entgelte (§ 24 Abs. 1 KSVG). Für andere Unternehmen, etwa solche, die Künstler nur für die eigene Werbung beauftragen, gilt eine Bagatellgrenze: Sie sind 2026 erst abgabepflichtig, wenn die Entgelte im Jahr 1.000 Euro übersteigen (§ 24 Abs. 2 KSVG). Ob ein Unternehmen dazugehört, beantwortet im Zweifel die Künstlersozialkasse.
Melden und zahlen
Abgabepflichtige Unternehmen melden der Künstlersozialkasse bis zum 31. März die Summe der Entgelte des Vorjahres. Im laufenden Jahr zahlen sie innerhalb von zehn Tagen nach jedem Monatsende eine Vorauszahlung; sie entfällt, wenn der Monatsbetrag 40 Euro nicht übersteigt (§ 27 KSVG).
Für die Kalkulation
Für ein Studio ist die Abgabe ein Aufschlag, den es zusätzlich zur Gage selbst trägt. Wer Gagen kalkuliert, rechnet ihn deshalb mit ein.
Quellen
- Künstlersozialkasse (kuenstlersozialkasse.de)
- Deutsche Rentenversicherung: Künstlersozialabgabe sinkt ab 2026 (Meldung vom 25.07.2025)
- Techniker Krankenkasse: Künstlersozialabgabe 2026 leicht abgesenkt (Abgabesatz und Bagatellgrenze)
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG, gesetze-im-internet.de)
- § 24 KSVG: Abgabepflichtige Unternehmen (gesetze-im-internet.de)
- § 27 KSVG: Meldung und Vorauszahlung (gesetze-im-internet.de)